Vergünstigungen für Zölle und Steuern für algerische Zulieferer

Dieser Artikel wurde gemeinsam von Julia Mohamad und Dr. Daniel Smyrek verfasst.

In einem von den algerischen Ministerien für Finanzen und Industrie verabschiedeten gemeinsamen ministeriellen Dekret – veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 25 – wurde am 22. Mai 2018 die Befreiung von Zöllen und von der Umsatzsteuer für Zulieferer in den Bereichen Mechanik, Elektronik und Elektrotechnik entschieden.

Von dieser Ausnahme umfasst sind importierte Komponenten und Rohstoffe, oder solche, die von Zulieferern für die Produktion von Erzeugnissen aus den oben genannten Bereichen lokal erworben wurden.

Die Befreiung gilt jedoch nur für Zulieferer, die eine entsprechende Lizenz von den Produzenten erhalten haben. Außerdem dürfen die Produkte, die aus den abgabebefreiten Bestandteilen und Rohstoffen hergestellt werden, nur für diesen Auftraggeber bestimmt sein.

Um von den Befreiungen profitieren zu können ist es zudem erforderlich, zunächst eine Freistellungsentscheidung durch den Industrieminister zu erwirken. Dabei ist unter anderem eine Liste von den Komponenten und Rohstoffen vorzubereiten, die von dem autorisierten Auftragnehmer importiert oder gekauft werden sollen.

Die Genehmigung gilt dann für eine Dauer von fünf Jahren, ab dem Datum ihres Erlasses. Die Ablehnung eines solchen Antrags ist zu begründen und dem Antragsteller innerhalb von 30 Tagen bekannt zu machen.

Diese Vergünstigungen sollen die Kosten der betroffenen Erzeugnisse und insbesondere die Kosten für die Automobilproduktion in Algerien verringern und zur Entwicklung der Zulieferindustrie beitragen.

Quellen:

Newsletter der AHK Algerien

https://www.djazairess.com/elkhabar/638454