Wie bereits vor Kurzem berichtet, hat der algerische Gesetzgeber durch das Finanzgesetz 2020 [1] zum ersten Mal substanziell seit ihrer Einführung die für ausländische Investoren restriktive „51/49-Regel“ gelockert. Diese Regel besagt, dass für Gesellschaftsgründungen in bestimmten Tätigkeitsgebieten ein algerischer Mehrheitspartner erforderlich ist. Durch das Finanzgesetz 2020 wurden die Aktivitäten, die eine inländische Mehrheitsbeteiligung voraussetzen, auf solche Tätigkeiten beschränkt, die von „strategischer Natur für die Volkswirtschaft“ sind. Das ergänzende Finanzgesetzt 2020 [2] benannte dann bestimmte Wirtschaftsbereiche, die als strategisch anzusehen sind. Außerdem wurde klargestellt, dass der Anwendungsbereich der 51/49-Regel den Wiederverkauf von importierten Waren betrifft.