Die Bedeutung der Händlerkarte (carte de commerçant) für den Zugang zum tunesischen Markt

In den Jahren, die der Unabhängigkeit Tunesiens (1956) folgten, verabschiedete der tunesische Gesetzgeber eine Reihe von Reformen, die darauf abzielen sollten, die tunesische Wirtschaft wieder den Tunesiern zurückzugeben. Diese Reformen sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass der Zugang von Ausländern zu als wesentlich erachteten Sektoren, wie z.B. dem Besitz von landwirtschaftlichen Flächen oder der Ausübung bestimmter gewerblicher Tätigkeiten, eingeschränkt wurde.

In diesem zweiten Bereich verabschiedete der tunesische Gesetzgeber 1961 die Gesetzesverordnung Nr. 61-14 bezüglich der Bedingungen für die Ausübung bestimmter gewerblicher Tätigkeiten (Décret-loi n°61-14 relatif aux conditions d’exercice de certaines activités commerciales).

Dieser Gesetzestext legt fest, dass es grundsätzlich allen natürlichen oder juristischen Personen, die nicht die tunesische Staatsangehörigkeit besitzen, untersagt ist, direkt oder indirekt eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben.

Für juristische Personen legt die Gesetzesverordnung mehrere kumulative Kriterien (zur Feststellung der Nationalität) fest. Insbesondere ist für eine (tunesische) juristische Person erforderlich, dass natürliche oder juristische tunesische Personen mindestens 50% am Gesellschaftskapital halten. Dabei erweist sich insbesondere die Tatsache, dass die Kriterien kumulativ anzuwenden sind, als für Ausländer nicht besonders günstig.

Allerdings wird diese Vorschrift für solche Tätigkeiten, die nicht einem absoluten Verbot unterliegen, durch die Zulassung von zehn Ausnahmen abgemildert. Der wohl wichtigste dieser Ausnahmetatbestände betrifft die Möglichkeit für Ausländer, eine sogenannte Händlerkarte (carte de commerçant) zu beantragen.

In der Verwaltungspraxis spielen die anderen Ausnahmetatbestände dagegen eher eine untergeordnete Rolle. Auch wenn die Gesetzesverordnung Nr. 61-14 seit ihrer Verabschiedung angepasst worden ist, stellt die Händlerkarte heute noch immer den Dreh- und Angelpunkt des Zugangssystems für Ausländer zum tunesischen Wirtschaftsleben dar. Mag es auch weitere Ausnahmetatbestände geben und selbst nach dem Wortlaut der Gesetzesverordnung Nr. 61-14 eine Händlerkarte beispielsweise nicht erforderlich sein, wenn zwischen dem Heimatstaat des Ausländers und Tunesien ein bilaterales Investitionsschutzabkommen abgeschlossen worden ist: in der Praxis werden die meisten ausländischen Unternehmen oder Kaufleute, die Waren in Tunesien vertreiben wollen, nicht um die Beantragung einer Händlerkarte herumkommen.

Pauline Coune, Avocat

Dr. Daniel Smyrek, Rechtsanwalt u. Avocat, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht