Wie bereits vor Kurzem berichtet, hat der algerische Gesetzgeber durch das Finanzgesetz 2020 [1] zum ersten Mal substanziell seit ihrer Einführung die für ausländische Investoren restriktive „51/49-Regel“ gelockert. Diese Regel besagt, dass für Gesellschaftsgründungen in bestimmten Tätigkeitsgebieten ein algerischer Mehrheitspartner erforderlich ist. Durch das Finanzgesetz 2020 wurden die Aktivitäten, die eine inländische Mehrheitsbeteiligung voraussetzen, auf solche Tätigkeiten beschränkt, die von „strategischer Natur für die Volkswirtschaft“ sind. Das ergänzende Finanzgesetzt 2020 [2] benannte dann bestimmte Wirtschaftsbereiche, die als strategisch anzusehen sind. Außerdem wurde klargestellt, dass der Anwendungsbereich der 51/49-Regel den Wiederverkauf von importierten Waren betrifft.
Investitionsrecht Algerien: Ausführungsverordnung vom 17. April 2021 zur Festlegung der strategischen Aktivitäten
Rechtliche Rahmenbedingungen im Nahen und Mittleren Osten : Libyen – Hybrid-Konferenz des NUMOV
Im Rahmen der Hybrid-Konferenz des Nah- und MittelOst Vereins e.V. (NUMOV) am 8. April 2021 hielt der Rechtsanwalt Dr. Philipp Stompfe, LL.M. London, einen Vortrag zum Thema „Rahmenbedingungen im Nahen und Mittleren Osten: Libyen“.
Zur Präsentation geht es hier.
Rechtliche Rahmenbediengungen im Nahen und Mittleren Osten: der Maghreb – Hybrid-Konferenz des NUMOV
Im Rahmen der Hybrid-Konferenz des Nah- und MittelOst Vereins e.V. (NUMOV) am 8. April 2021 hielt der Rechts- und Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, Dr. Daniel Smyrek, einen Vortrag zum Thema „Rahmenbedingungen im Nahen und Mittleren Osten: der Maghreb“.
Zur Präsentation geht es hier.
Investitionsrecht Algerien: Änderungen der ,,51/49-Regel“ bei Gesellschaftsgründungen
Vor etwas mehr als einem Jahrzehnt führte Algerien eine Regel ein, nach der lokale Unternehmen zu mindestens 51% im Besitz algerischer Anteilsinhaber sein mussten. Diese Regel wurde im Ausland schnell als Bremse für ausländische Investitionen kritisiert. Die im ergänzenden Finanzgesetz für 2009[1] verabschiedete sogenannte „51/49“ -Regel, die zu diesem Zeitpunkt in das Investitionsgesetzbuch[2] aufgenommen wurde, legte einen Grundsatz fest, der zu diesem Zeitpunkt im Wesentlichen nur eine Ausnahme kannte: den Außenhandel. Bei Unternehmen, die schwerpunktmäßig im Außenhandel tätig waren, durfte die ausländische Beteiligungen bis zu 70% reichen. Das ursprünglich geplante Regime wurde im Laufe der Jahre mehrfach leicht verändert, jedoch brachte erst das Finanzgesetz 2020 eine nennenswerte Änderung der 51/49-Regel.