Besondere vertragsrechtliche Regelungen für Investitionen in Libyen

Das libysche Recht enthält Sonderbestimmungen für das Zustandekommen von Investitionsverträgen von ausländischen Investoren mit der libyschen öffentlichen Hand (Investor-Staat-Verträge). Rechtliche Grundlage für den Abschluss von Verträgen unter Beteiligung des libyschen Staates oder seiner Untergliederungen ist die Verwaltungsvertragsverordnung (Administrative Contract Regulations) aus dem Jahre 2007. [Weiterlesen…]

Die Bedeutung der Händlerkarte (carte de commerçant) für den Zugang zum tunesischen Markt

In den Jahren, die der Unabhängigkeit Tunesiens (1956) folgten, verabschiedete der tunesische Gesetzgeber eine Reihe von Reformen, die darauf abzielen sollten, die tunesische Wirtschaft wieder den Tunesiern zurückzugeben. Diese Reformen sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass der Zugang von Ausländern zu als wesentlich erachteten Sektoren, wie z.B. dem Besitz von landwirtschaftlichen Flächen oder der Ausübung bestimmter gewerblicher Tätigkeiten, eingeschränkt wurde. [Weiterlesen…]

Ökosysteme für die Automobilindustrie: Exportfreizonen in Marokko

Seit geraumer Zeit fördert Marokko Industriesektoren mit einer hohen Wertschöpfung durch Schaffung von Exportfreizonen. Zu diesen Industriesektoren gehört auch die Automobilbranche. In der aktuellen Ausgabe der von der Deutsch-marokkanischen Handelskammer herausgegebenen Zeitschrift „Bilatéral“ äußern sich Dr. Daniel Smyrek und Philippe de Richoufftz zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ansiedlung von Automotive-Unternehmen in diesen speziellen Freizonen.

Vergünstigungen für Zölle und Steuern für algerische Zulieferer

Dieser Artikel wurde gemeinsam von Julia Mohamad und Dr. Daniel Smyrek verfasst.

In einem von den algerischen Ministerien für Finanzen und Industrie verabschiedeten gemeinsamen ministeriellen Dekret – veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 25 – wurde am 22. Mai 2018 die Befreiung von Zöllen und von der Umsatzsteuer für Zulieferer in den Bereichen Mechanik, Elektronik und Elektrotechnik entschieden. [Weiterlesen…]

Friedensnobelpreis 2015 für das tunesische „Dialog-Quartett“

Die Gewerkschaft UGTT (Union Générale Tunisienne du Travail), der tunesische Arbeitgeberverband UTICA (Union Tunisienne de l’Industrie, du Commerce et de l’Artisanat), die tunesische Menschenrechtsliga (La Ligue Tunisienne pour la Défense des Droits de l’Homme, LTDH) sowie die tunesische Anwaltskammer (Ordre National des Avocats de Tunisie) wurden für ihre Rolle als Vermittler in der unruhigen Übergangszeit nach Absetzung des Ben-Ali-Regimes mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet. [Weiterlesen…]

Pflicht zur Integration der Steueridentifikationsnummer in der Frachterklärung

Laut einer Mitteilung der algerischen Oberzolldirektion (Direction Générale des Douanes) wird die Aufnahme der Steueridentifikationsnummer (Numéro d’Identification Fiscale, NIF) in der Frachterklärung ab dem 01. September 2015 zur Pflicht. Dies dient der Umsetzung der weiteren Bestimmungen zur Note Nr. 1179/DGD/SP/D081/2015 vom 30.07.2015.

Die Steueridentifikationsnummer muss im Rahmen der Zollanmeldung im Import- und Exportbereich von dem Zollverwaltungspersonal und den Wirtschaftsakteuern mitgeteilt und die Befrachter / Lieferanten müssen hierüber informiert werden. Damit soll jegliche Verzögerung im Seegüterverkehr am Hafen von Algier vermieden werden.

Die Steueridentifikationsnummer ist ein wichtiges Instrument, um eine nationale Datei aller Akteure im Außenhandel zu erstellen und diese zu identifizieren. Ziel ist es, den Steuerbetrug zu bekämpfen und die Aufgabe von Waren im Hafenbereich zu beenden. Dadurch soll auch der finanzielle Schaden der nationalen Wirtschaft eingedämmt werden.

 

 

 

Erfüllen die jüngsten Ereignisse in Nordafrika den Tatbestand der force majeure?

Angesichts der aktuellen Ereignisse in Nordafrika drängt sich die Frage auf, ob diese den Tatbestand der force majeure erfüllen. Viele Verträge enthalten force-majeure-Klauseln, die ein Sonderkündigungsrecht im Falle höherer Gewalt ermöglichen. Andererseits eröffnen Ereignisse höherer Gewalt in vielen Verträgen aber auch ein Leistungsverweigerungsrecht, was insbesondere für Versicherungsnehmer schwerwiegende Folgen haben kann.

Soweit Verträge französischem Recht oder einer Rechtsordnung des französischen Rechtskreises unterliegen, kommt man bei der Frage, ob force majeure vorliegt, an der Rechtsprechung des französischen Kassationsgerichtshofes (Cour de Cassation) nicht vorbei. Nach deren Definition müssen die Umstände, welche die Annahme von force majeure rechtfertigen,

– unvorhersehbar,
– unüberwindbar und
– außerhalb des Einflussbereiches der Parteien liegend sein.

Insbesondere verlangt die französische Rechtsprechung, dass die dem Vertrag zugrundeliegenden Geschäfte aufgrund der äußeren Umstände nicht aufrechterhalten werden können. So wurden in einer Entscheidung des französischen Kassationsgerichtshofes kriegsartige Zustände im Tschad für eine Kündigung aufgrund von force majeure für nicht ausreichend gehalten, da das betroffene französische Unternehmen nach Ansicht des Gerichts nicht definitiv daran gehindert war, den Geschäftsbetrieb fortzusetzen (Cass. Soc., 16.07.1987, n° 84-40.807; Bull. civ. V, n° 516). Insbesondere wendet sich die französische Rechtsprechung gegen die Annahme von force majeure, wenn die Vermutung naheliegt, dass der Geschäftsbetrieb bzw. die Vertragsbeziehung zumindest auch aus anderen Gründen als der höheren Gewalt beendet wird (vgl. z. B. Cass. Soc., 23.11.1977, n° 76-40.888, Bull. civ. V., n° 637; vgl. insgesamt: Lamyline.fr, n° 330-34 La force majeure).

Wendet man diese Kriterien auf die gegenwärtige Situation in den von Unruhen betroffenen arabischen Staaten an, stellt man fest, dass pauschale Antworten schwierig sind. Während sich in Tunesien und Ägypten die Sitution wieder so weit stabilisiert zu haben scheint, dass nicht von „unüberwindbaren Hindernissen“ gesprochen werden kann, wird die Situation in Libyen in vielen Fällen den Tatbestand der force majeure erfüllen.

In jedem Fall muss jeder Vertrag im Einzelnen daraufhin geprüft werden, ob die Voraussetzungen für force majeure vorliegen oder nicht. Solange lediglich eine Erschwerung des Geschäftsbetriebs, nicht aber eine definitive Verhinderung gegeben ist, sollte auf keinen Fall vorschnell auf force majeure geschlossen werden.