In einer Entscheidung vom 27. Februar 2018 (C-266/16) hat sich der EuGH erneut mit der Frage beschäftigt, ob völkerrechtliche Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko trotz des Umstandes wirksam sind, dass das Gebiet der Westsahara nicht ausdrücklich vom territorialen Anwendungsbereich dieser Abkommen ausgenommen ist.
Während das Königreich Marokko Westsahara seit dem Grünen Marsch 1975 als integralen Bestandteil seines Staatsgebietes betrachtet, gilt die Westsahara nach Auffassung der Vereinten Nationen und der Europäischen Union als von Marokko besetztes Gebiet.
Der vorgenannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes lag ein Vorabentscheidungsersuchen des britischen High Court of Justice zugrunde, welcher wiederum mit einer Klage befasst war, die von einer walisischen Nichtregierungsorganisation eingereicht worden war, die für sich in Anspruch nimmt, die Interessen des Volkes von Westsahara zu vertreten. [Weiterlesen…]