Auf Anweisung von König Mohammed VI. hat der marokkanische Regierungssprecher Mustapha Khalfi in einer Presseerklärung bekannt gegeben, dass Marokko „jeglichen Kontakt“ zu den europäischen Institutionen ab dem 25. Februar 2016 aussetzten wird. Marokko lasse sich weder als einen „einfachen Gegenstand in einem juristischen Verfahren behandeln, noch sei es ein Spielball zwischen den verschiedenen Institutionen der EU“.
Hintergrund dieser Erklärung ist eine Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 10. Dezember 2015 (T-512-12). Durch das Urteil wurde ein wichtiges Wirtschaftsabkommen (2012/496 und 497/EU) zur Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen zwischen der EU und Marokko, welches im Jahre 2012 unterzeichnet wurde, nach Art. 263 AEUV für ungültig erklärt.
Die EU hat dieses Abkommen nach dem Urteil des EuG außer Kraft gesetzt. Es bezog sich auch auf die Westsahara, eine ehemalige spanische Kolonie, die Marokko nach deren Unabhängigkeit im Jahr 1975 annektiert hatte. Die Bevölkerung Westsaharas hatte gegen das Abkommen protestiert. Dieses sei illegal, da die EU mit der Anerkennung der Westsahara als Teil Marokkos gegen den UN-Friedensplan für die Region verstoße.
Nach Auffassung des EuG schade das Abkommen den Einwohnern der Region und verletze sie in ihren grundlegenden Rechten, da der Vertragstext sich auch auf das umstrittene Gebiet Westsahara beziehe. Der EuG folgte in seiner Argumentation damit der Unabhängigkeitsbewegung Polisario, einer militärischen und politischen Organisation, die von Algerien unterstützt wird. Erstmals erkennt also ein europäisches Gericht die Polisario als Konfliktpartei an und gesteht ihr Hoheitsrechte und Interessen über das von Marokko besetzte Gebiet zu. Die Polisario hatte mit der Begründung geklagt, das Abkommen sei eine Form der „wirtschaftlichen Ausbeutung mit dem Ziel, die Struktur der sahrauischen Gesellschaft zu verändern“. Der EuG begründet seine Entscheidung damit, dass der Europäische Rat nicht seiner Verpflichtung nachgekommen sei, nachzuprüfen, ob die Ausbeutung natürlicher Ressourcen in Westsahara unter marokkanischer Kontrolle zulasten der Einwohner der Region gehe (Rn. 237-242 des Urteils). Zudem wird auch eine Verletzung des internationalen Rechts nach Art. 3 Abs. 5 EUV angenommen (Rn. 213).
Zwischen der EU und Marokko besteht eine langjährige Partnerschaft. 2008 hat Marokko als erstes nicht europäisches Land einen privilegierten Status erhalten. Es werden auch Verhandlungen über ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen mit Marokko geführt. Die marokkanische Regierung ist der Auffassung, dass das Urteil des EuG eine politische und keine juristische Entscheidung sei. Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen dieses Urteil auf den Handel zwischen der EU und Marokko, insbesondere auf die gewährten Zollpräferenzen für marokkanische Produkte haben wird und ob Marokko gegen das Urteil des EuG vorgehen wird.
Dr. Daniel Sven Smyrek, Nora Benyoucef
Quellen:
Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Dezember 2015, T-512/12.
Crise diplomatique entre l’UE et le Maroc: „Rabat a encore une fois agi sur un coup de tête », Le Monde, 29.02.2016.
Beschluss des Rates vom 8. März 2012 zum Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nrn. 1, 2 und 3 und ihrer Anhänge sowie zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits, 2012/497/EU, ABl. L 241, 2.