Anstehende Reformen der Gesetzgebung zur Förderung von Investitionen in Algerien

Der algerische Ministerrat hat Anfang Oktober 2015 ein Gesetzesvorhaben zur Förderung von Investitionen in Algerien erörtert und verabschiedet. Der Entwurf sieht die Anpassung einiger Regelungen vor dem Hintergrund der Erfahrungen der letzten Jahre und der aktuellen Finanzlage des Landes vor.

Zu den wichtigsten Änderungen, die durch das Gesetzesvorhaben zum neuen algerischen Investitionsgesetz eingeführt werden sollen, zählen:

1. Neubestimmung des Begriffs Investitionen

Der neue Begriff „Investitionen“ schließt folgende Investitionen aus:

  • Investitionen, die im Rahmen von Konzessionsvergaben und / oder Lizenzen verwirklicht werden;
  • Vermögenserwerb im Hinblick auf die Umstrukturierung und die Wiederaufnahme von Tätigkeiten im Rahmen partieller oder vollständiger Privatisierung.

2. Anpassung des Anwendungsbereichs des Investitionsgesetzes

Die wesentlichen Veränderungen bei den Rahmenbedingungen für Investitionen sind:

  • Aufhebung der Pflicht für den ausländischen Investor, auf regionale Finanzierungslösungen zurückgreifen zu müssen;
  • Aufhebung der Pflicht eines Devisenbilanzüberschusses für ausländische Investoren während der Dauer eines Projektes;
  • Aufhebung der Informationspflicht über Kapitalbewegung und Aktionäre von Gesellschaften algerischen Rechts mit ausländischer Beteiligung, da es durch den schnellen Verkauf der Aktien an der Börse schwierig ist, die Inhaber ausfindig zu machen;
  • Aufhebung der Anpassungspflicht der Beteiligungsverhältnisse an die 49/51%-Regel für ausländische Investitionen, die vor 2009 verwirklicht wurden bei einfachen Änderungen im Handelsregister;
  • Aufhebung des Vorkaufsrechts des algerischen Staates und öffentlicher Körperschaften für den Fall, dass ausländische Gesellschafter ihre Anteile veräußern wollen;
  • Anpassung der Regelung zur Garantiekapitalübertragung (Art. 24);
  • Zulassung neuwertiger Güter mit ausländischem Ursprung bei der Verwirklichung von Investitionen oder bei der Verlagerung der Wirtschaftstätigkeit ins Ausland (Art. 6);
  • Streichung der Nicht-Kumulierungsregel (Art. 15): Vorteile werden nicht ausschließlich in Form von steuerlichen und besonderen finanziellen Anreizen gewährt. Der Investor kommt in den Genuss der Anreize, die ihm den größtmöglichen Vorteil bringen;
  • Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens: Umsetzung eines automatischen Zugangs zu Vorteilen, d.h. eine einfache Eintragung der Investitionen reicht aus, um in den Genuss der Vorteile zu kommen (Art. 8). Eine Entscheidung über eine Vorteilsgewährung durch die nationale Entwicklungs-und Investitionsagentur (ANDI) ist nicht erforderlich;
  • Beschränkung der Pflicht zur vorherigen Hinzuziehung der algerischen Regierung bei der Kontrolle von Gesellschaften algerischen Rechts, die von Vorteilen oder Erleichterungen bei Veräußerungen ins Ausland profitieren;
  • Der Grundsatz der Inländergleichbehandlung von Ausländern wird ersetzt durch eine Garantie der fairen und gerechten Behandlung (Art. 20);
  • Anwendung der Mehrheitsbeteiligungsregel 49/51% auf alle Wirtschaftsbranchen, insbesondere bei der Einfuhr für den Weiterverkauf an den Staat;
  • Umstrukturierung von steuerlichen Vorteilen (Art. 7).

Die öffentliche Förderung der ausländischen Investoren soll mit einem hohen Maß an Transparenz implementiert werden.

Nora Benyoucef, Dr. Daniel Sven Smyrek

Quellen:

Ministère de l’industrie et des mines, Projet de loi relative à la promotion de l’investissement (mise à jour octobre 2015)

Communiqué du Conseil des ministres du 06.10.2015