Nach einer Anweisung der algerischen Zentralbank an die algerischen Banken (note 17/2016/DGC du 13 mars 2016) muss bereits ab dem 15. März 2016 für die Abwicklung von Import- und Exportgeschäften von Waren und Dienstleistungen das elektronische Verfahren der sogenannten „Vor-Domizilierung“ durchgeführt werden. Diese Anweisung stellt eine weitere Einschränkung und Kontrolle des Außenhandels in Algerien dar.
Das vorgeschriebene Verfahren besteht aus vier Phasen:
- Einschreibungsverfahren (phase «inscription client»): Jeder algerische Wirtschaftsteilnehmer muss auf der Webseite seiner Bank u.a. seine Steueridentifikationsnummer, seine nationale Identifizierungsnummer, seine Handelsregisternummer und die Nummer der Importlizenz eingeben.
- Der Antragsteller bekommt daraufhin einen Benutzercode und ein Passwort, womit anschließend ein Antrag auf Vor-Domizilierung gestellt werden muss (phase «identification client et pré-domiciliation de la demnade du client»).
- Kontrolle und Validierung des Antrags durch die Bank (phase «contrôle et validation de la demande de pré-domiciliation au niveau central de la banque, intermédiaire agrée»).
- Überprüfung der Domizilierung (phase « contrôle de la demande de domiciliation au niveau de l’agence bancaire domiciliaire »).
Sobald der Antrag auf Vor-Domizilierung gespeichert und die Nummer zugeteilt wurde, muss der Importeur eine Anfrage zusammen mit dem Antrag auf Vor-Domizilierung und dem dazugehörigen Handelsvertrag über ein Webportal einreichen.
Ohne die Durchführung einer Vor-Domizilierung bei der Bank kann der algerische Wirtschaftsteilnehmer von nun an kein Import- oder Exportgeschäft von Waren oder Dienstleistungen mehr durchführen.
Dr. Daniel Sven Smyrek, Nora Benyoucef
Quelle:
Banque d’Algérie note n° 17/2016/DGC du 13 mars 2016 aux banques, intermédiaires agrées.
Banque d’Algérie Annexe à la note n° 17/2016/DGC du 13 mars 2016 aux banques, intermédiaires agrées (description du schéma de contrôle de la pré-domiciliation électronique).